Satzung des TC Rommelshausen
In der Neufassung vom 27. Januar 1978, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen am 28.04.1978,
Änderungen im März 2012
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
- Der Verein führt den Namen “Tennis-Club Rommelshausen e.V.“
- Sitz des Vereins ist Kernen i.R., Rems -Murr-Kreis.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen unter der NR. O.Z. 444 am 8.9.1972 eingetragen.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein bezweckt die Ausübung und Pflege des Tennissports. Er ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e. V. und des Württ. Tennisbundes e.V.
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein weitere Sportarten betreiben, entsprechende Abteilungen bilden und Mitglied der zuständigen Fachverbände werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Sports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Ausgaben des Vereins müssen sich unter Wahrung von absoluter Neutralität und Toleranz in allen politischen, religiösen und rassischen Fragen vollziehen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Der Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Antrages, sofern nicht eine von der Mitgliederversammlung verfügte vorläufige Aufnahmesperre die Annahme unmöglich macht. Mit der Absendung der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand an das Mitglied treten alle Rechte und Pflichten des neuen Mitglieds in Kraft. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand gibt die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder durch Anschlag am weißen Brett des Clubhauses bekannt.
- Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren, Beiträge, sonstige Gebühren und etwaige Umlagen sind entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung zu den angegeben Terminen zu bezahlen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
- Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des laufendes Geschäftsjahres möglich. Damit erlischt auch die Beitragspflicht erst zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
- Wenn ein Mitglied länger als 6 Monate nach Fälligkeit seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung keine Zahlung leistet;
- bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens;
- wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstigen, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen sowie wegen wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
- Das ausschließende Mitglied ist in den Fällen b) u. c) vorher schriftlich zu hören. Von der Entscheidung ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben. Es kann innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung schriftlich einbringen und bei dieser anwesend sein, um sich gegebenenfalls zu rechtfertigen. bestätigt die Mitgliederversammlung die Ausschlussentscheidung, so ist diese endgültig; wird sie nicht bestätigt, so gilt sie als aufgehoben. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
- Außerdem können gegen Mitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter b) u. c) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt (zeitliche Spielsperre, Turniersperre). Hierüber entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte, sofern sie nicht durch Absatz 2 oder durch den § 7 beeinträchtigt sind. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen zu benutzen. Jedes über 18 Jahre alte Mitglied kann in den Vorstand des Vereins gewählt werden.
- Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht. Die Benutzung der Einrichtungen des Vereins ist für alle Jugendlichen in der Platzordnung gesondert geregelt.
- Das Stimmrecht in allen Versammlungen kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Es ruht bei Beschlussfassungen über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen diesem Mitglied und dem Verein.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten, sowie den Verein bei der Verfolgung seiner Ziele nach besten Kräften zu unterstützen. Von den sportlich aktiven Mitgliedern, insbesondere den Mannschaftsspielerinnen und - spielern, wird außerdem erwartet, dass sie an den angesetzten Wettkämpfen und Trainingszeiten regelmäßig teilnehmen und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leisten.
- Fühlt sich ein Mitglied in besonderem Maße benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so sollte es dies dem Vorsitzenden melden, der dann die Angelegenheit schlichtet.
- Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Aufnahmegebühren, Beiträge, sonstige Gebühren und etwaigen Umlagen verpflichtet. Einzelheiten sind in der Beitrags- u. Gebührenordnung geregelt. Die Höhe der Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden vom Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung, die sonstigen Gebühren vom Vorstand in eigner Entscheidung festgesetzt.
- Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Anlagen zur Satzung (vergl. § 17) sind für jedes Mitglied verbindlich.
§ 7 Besondere Mitgliedschaft
- Außer den ordentlichen Mitgliedern können dem Verein angehören:
- Ehrenmitglieder
- passive Mitglieder
- fördernde Mitglieder Die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder sind besonders geregelt.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes solchen Mitgliedern verliehen werden, die den Verein mindestens 10 Jahre angehören und sich um ihn besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten von ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- Passive Mitglieder unterstützen die Bestrebungen des Vereins und haben alle Rechte und Pflichten von ordentlichen Mitgliedern mit Ausnahme der Spielberechtigung. Zu Zeiten, in denen die Plätze nicht vorrangig belegt sind, sind sie spielberechtigt, wenn sie außer dem Jahresbeitrag zusätzlich eine Spielgebühr entrichten. Die Aufnahmegebühr entfällt für passive Mitglieder für die Dauer der passiven Mitgliedschaft. Umlagebeiträge werden besonders geregelt.
- Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen können die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied erwerben. Für diese erfolgt die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages gesondert durch den Vorstand. Ihre Mitgliedschaft beinhaltet jedoch nicht die Inanspruchnahme von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den §§ 5 und 8 durch Einzelpersonen dieser Vereinigungen.
§ 8 Vermögen
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar, Grundvermögen usw. besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 9 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 10)
- der Vorstand (§§11, 12)
§ 10 Mitgliederversammlung
- Zu Beginn jedes Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. In Ausnahmesituationen, wie z.B. Pandemien, darf die Mitgliederversammlung auch digital, bzw. online abgehalten werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können zu jedem beliebigen Zeitpunkt stattfinden, wenn der Vorsitzende des Vorstandes, die Mehrheit des Vorstandes oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung beantragen. Im dritten Fall sind der Zweck und die Gründe für die Beantragung dem Vorstand schriftlich zu benennen.
- Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorstand. Diese müssen schriftlich, z.B. auf dem Postweg oder digital, z.B. per Mail oder mit einem zum jeweiligen Zeitpunkt gängigen und dem geläufigsten digitalen Medium mindestens zwei Wochen vorher, erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagungsordnung bekannt zu geben.
- Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sowie Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind schriftlich zu stellen und müssen 8 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- Jahresbericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr;
- Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sofern diese von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Verein sind;
- Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verein fortlaufende Verpflichtungen entstehen, mit Ausnahme der Angelegenheiten des laufenden Geschäftsbetriebes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;
- Wahl der Rechnungsprüfer;
- Änderung der Satzung;
- Festsetzung der Aufnahmegebühren und Beiträge, allgemeine Aufnahmesperre für Mitglieder;
- Ehrenmitgliedschaft;
- Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4, Abs.4;
- Auflösung des Vereins;
- Anträge.
- Jede nach Absätzen 1 und 2 einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nicht der erschienenen Mitglieder, gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen (Auflösung des Vereins siehe § 16).
- Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Abstimmungen erfolgen mündlich. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim auf Antrag durch Zuruf. Widerspricht ein Mitglied der Wahl durch Zuruf, so muss geheim abgestimmt werden. Eine Übertragung von Stimmrechten ist nicht möglich. In den Vorstand gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, so ist im nächsten Wahlgang derjenige mit den meisten Stimmen gewählt. Der Versammlungsleiter oder ein berufener Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest und gibt dieses bekannt. Die Abberufung eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Hierbei gelten die Bestimmungen für einen zweiten Wahlgang.
- Bei der Entlastung des Vorstandes haben die betroffenen Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, bei beider Abwesenheit das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
- Zum Ablauf der Mitgliederversammlung gilt:
a. bei Vorliegen zwingender Gründe kann der Versammlungsleiter die Versammlung unterbrechen. Er bestimmt, wann und wo eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.;
b. die stimmberechtigten Mitglieder haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen;
c. die Punkte der Tagesordnung sind in der vorgesehen Reihenfolge zu beraten und zur Abstimmung zu bringen. 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung beantragen;
d. Redner, die von der Tagesordnung oder von dem zur Verhandlung stehenden Punkt abschweifen, kann der Versammlungsleiter zur Sache rufen; bei Nichtbeachtung des Ordnungsrufes kann er dem Redner das Wort entziehen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand, dessen Größe und Zusammensetzung sich aus den Vereinszielen ableitet, besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Vorstand für technische Angelegenheiten
- dem Sportwart
- dem Jugendleiter
- und weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein berechtigt, je einzeln den Verein gerichtlich oder außerordentlich zu vertreten, der stellvertretende Vorsitzende ist vereinsintern gehalten, seine Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen amtierenden Vorstandes. Der Vorschlag des Vorstandes ist in der Einladung bekannt zu geben. 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, eigene Kandidaten für den Vorstand vorzuschlagen. Das vom Vorstand zum Jugendleiter vorgeschlagenen Vorstandsmitglied wird in Abstimmung mit der von der Mitgliederversammlung durchzuführenden Jugend- und Elternversammlung festgelegt.
- Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar alternierend:
- Vorsitzender
- stv. Vorsitzende
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Jugendleiter
- Vorstand für techn. Angelegenheiten
- Sportwart
- Die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird sein Aufgabengebiet von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl in der darauffolgende Mitgliederversammlung übernommen.
4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Der Vorstand kann auch Mitglieder mit ehrenamtlichen Aufgaben betrauen und wie vorstehend vergüten.
§ 12 Befugnisse des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes sind in ihrer Gesamtheit für alle Aktivitäten des Vereins verantwortlich. Neben der Gesamtverantwortung trägt jedes Mitglied des Vorstandes eine Einzelverantwortung für die im zugeordneten Aufgaben.
- Die Mitglieder des Vorstandes beschließen in ihrer Gesamtheit über alle die Vereinziele und Struktur berührenden Aufgaben, darüber hinaus über die nachstehend aufgeführten Geschäftsvorfälle, soweit diese nicht gemäß §10, Abs. 5 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dazu gehören:
- Haushaltsvoranschläge der einzelnen Ressorts sowie Änderungen;
- Vorlagen an die Mitgliederversammlung einschließlich Jahresbericht und Rechnungsabschluss;
- Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung des Vorstandes;
- Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Stundung von Beiträgen und sonstigen Gebühren;
- Anstellung und Entlohnung von Mitarbeitern des Vereins;
- Abschluss, Änderung und Kündigung jeglicher Verträge;
- Gewährung und Inanspruchnahme von Darlehen und Krediten, Anträge auf öffentliche Zuschüsse;
- Geschenke;
- Kompetenz-, Delegationsverstöße, Streitfälle und ähnliches;
- Vertretung des Vereins in Verbänden, öffentlichen Einrichtungen und ähnlichen Gremien;
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken;
- Vergütung von Barauslagen seiner Mitglieder.
- Die Beschlussfassung darf nur im Verlauf von Vorstandssitzungen erfolgen, deren Verlauf nachstehend geregelt ist. Den Vorsitz hat der Vorstandsvorsitzende. Soweit er diese Funktion nicht ausübt, übernimmt sein Stellvertreter oder das älteste anwesende Vorstandsmitglied diese Aufgabe. Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Einladungen erfolgen durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, Tagesordnungspunkte anzumelden. Angemeldete Punkte können nur mit Zustimmung des beantragten Mitgliedes auf einen späteren Termin verschoben werden. in besonders eiligen Fällen können Beschlüsse auch telefonisch herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Bei Beschlüssen zu Absatz 2, Ziff. a) - e) sollen alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Bei den übrigen Vorgängen genügt es zur Beschlussfähigkeit, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Stehen Fragen zur Entscheidung an, die einen bestimmten Verantwortungsbereich betreffen, muss das hierfür zuständige Vorstandsmitglied anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist. - Die genaue Aufgabenverteilung regeln die Vorstandsmitglieder jeweils für eine Amtsperiode unter sich. Im Falle längerer Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes wegen Krankheit oder Beruf kann der Vorsitzende in Abstimmung mit dem anwesenden Mitglied - Stellvertreter auf Zeit bestimmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Vorsitzende das Recht, ein Vorstandsmitglied kommissarisch mit der Leitung des Aufgabengebietes zu betrauen bis zur Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen einzusetzen. Die Zuweisung von Aufgaben, deren Verteilung in der Arbeitsgruppe und die Benennung der Arbeitsgruppenmitglieder erfolgt durch das Vorstandsmitglied nach Abstimmung mit dem Gesamtvorstand.
§ 13 Die Rechnungsprüfer
- Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie müssen volljährig sein und dürfen kein anderes Amt im Verein innehaben. Sie sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und an keine Weisungen der Vorstandsmitglieder gebunden.
- Ihre Aufgabe ist es, sich durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege über die Buch- u. Kassenführung auf dem Laufenden zu halten und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. In jedem Geschäftsjahr sollte mindestens eine Revision stattfinden.
- Die Rechnungsprüfer haben kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand.
§ 14 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 15 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und deren Gäste nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf der Platzanlage oder in den Clubräumen des Vereins. Der Unfall - und Haftpflichtschutz ist für die Mitglieder durch den Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. Darüber hinaus besteht zusätzlich für die Mitglieder Sachversicherungsschutz, die für den Besuch sportlicher Veranstaltungen durch Vereinsmitglieder ihr Privatfahrzeug kostenlos zur Verfügung stellen.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und mindestens vier Fünftel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine andere, mit zweiwöchiger Frist, einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden in jedem Fall beschlussfähig. Die Tagesordnung muss die beabsichtigte Auflösung oder Aufhebung des Vereins den Mitgliedern ankündigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kernen i.R. die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports und der Jugend zu verwenden hat.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins zum Zwecke einer Fusion mit einem oder mehreren anderen Vereinen fällt sein Vermögen dem neuen Verein in Kernen i.R. zu, sofern dieser die Voraussetzungen des § 2, Absatz 3, dieser Satzung in seiner Satzung ebenfalls erfüllt.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Gerichtstand des Vereins ist Waiblingen
- Als Anlage dieser Satzung sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich:
- Die Beitrags- u. Gebührenordnung;
- die Platz- u. Spielordnung
- Für die sportlich aktiven Mitglieder sind außerdem die Satzungen des Deutschen Tennisbundes und des Württ. Tennisbundes e.V. sowie die von diesen Fachverbänden erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.
- Diese Satzung ersetzt nach ihrer Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen in vollem Umfang die Satzung in der Fassung vom 1.8.1972.
Kernen, 27. Januar 1978